Rz. 216

Alle GmbHs haben den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie allenfalls den Bericht des Aufsichtsrats nach Behandlung in der Generalversammlung spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen (§ 277 UGB). Der Umfang der Veröffentlichung hängt von der Größe der GmbH ab (§§ 277 ff. UGB). Die Einreichung hat elektronisch (bei GmbHs mit einem Jahresumsatz von weniger als 70.000 EUR auch in Papierform) zu erfolgen (§ 277 Abs. 6 GmbHG). Im Firmenbuch wird die Einreichung des jeweils letzten Jahresabschlusses vermerkt und diese Tatsache von Amts wegen veröffentlicht. Kommen die Geschäftsführer ihrer Pflicht zur Einreichung beim Firmenbuch nicht nach, kann das Gericht Zwangsstrafen bis zu 3.600 EUR (bei mittelgroßen GmbHs: 10.800 EUR; bei großen GmbHs: 21.600 EUR), auch wiederholt, verhängen (§ 283 UGB). Die Strafen können auch gegen die Gesellschaft verhängt werden. Das zuständige Firmenbuchgericht kann eine GmbH löschen, die trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt (§ 40 Abs. 1 FBG).

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