a) Bestellung durch Gesellschafterbeschluss

 

Rz. 195

Die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§ 30b Abs. 1 GmbHG). Die einfache Mehrheit ist ausreichend, Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

b) Bestellung durch Entsendung

 

Rz. 196

Der Gesellschaftsvertrag kann einzelnen Gesellschaftern oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Geschäftsanteile ein Nominierungsrecht einräumen (§ 30c Abs. 1 GmbHG). Das Entsenderecht kann nur den Inhabern solcher Geschäftsanteile eingeräumt werden, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft (siehe Rdn 137) gebunden ist (§ 30c Abs. 2 GmbHG). Es können auch sämtliche Aufsichtsratsmitglieder durch Entsendung bestellt werden.[90] Die Entsendung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft und Annahme des Mandats durch den Entsandten. Der Entsendungsberechtigte kann sich auch selbst in den Aufsichtsrat entsenden. Anders als bei gewählten Aufsichtsratsmitgliedern ist die Funktionsdauer der entsandten Mitglieder nicht befristet. Sie können vom Entsender jederzeit abberufen werden (§ 30c Abs. 3 GmbHG).

[90] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 4/99.

c) Funktionsperiode

 

Rz. 197

Die Funktionsperiode des ersten Aufsichtsrats endet mit dem Gesellschafterbeschluss, der nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch über die Entlastung entscheidet (§ 30b Abs. 4 GmbHG). In der Folge sieht das Gesetz als höchstzulässige Funktionsdauer den Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses vor, der über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet (§ 30b Abs. 2 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag kann eine kürzere Funktionsdauer festgesetzt werden. Auch im Bestellungsbeschluss ist die Festsetzung einer kürzeren Funktionsperiode möglich.

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