Rz. 86

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (sog. nominelle Kapitalerhöhung) ist im Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG) geregelt. Gem. § 1 KapBG gilt das GmbHG subsidiär. Die Kapitalberichtigung ist eine bilanzmäßige Umwandlung von offenen Rücklagen in Stammkapital. Gebundene Rücklagen können nur insoweit verwendet werden, als dies mit der Zweckbestimmung dieser Rücklagen vereinbar ist. Außerdem muss die Mindestquote der Rücklage erhalten bleiben.

a) Bezugsrecht

 

Rz. 87

Das Bezugsrecht der Gesellschafter kann bei der Kapitalberichtigung nicht ausgeschlossen werden (§ 3 Abs. 4 KapBG). Die neuen Stammeinlagen sind zwingend von allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu übernehmen.[47] Einer gesonderten Übernahmserklärung bedarf es nicht.

[47] Umfahrer, GmbH6, Rn 587.

b) Gesellschafterbeschluss

 

Rz. 88

Voraussetzung für einen Gesellschafterbeschluss über eine Kapitalberichtigung ist das Vorliegen eines festgestellten Jahresabschlusses, der nicht älter als neun Monate ist. Die Kapitalberichtigung erfolgt zwingend mit Rückwirkung zum Beginn des Geschäftsjahres (§ 2 Abs. 2 KapBG). Der Erhöhungsbetrag und die Änderung des Gesellschaftsvertrags sind in der Generalversammlung zu beschließen. Der Gesellschafterbeschluss bedarf der notariellen Beurkundung.

c) Firmenbuchanmeldung und Eintragung

 

Rz. 89

Die Firmenbucheingabe ist von sämtlichen Geschäftsführern beglaubigt zu unterschreiben. Diese haben auch die Erklärung abzugeben, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag des zugrunde gelegten Jahresabschlusses bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre (§ 3 Abs. 1 KapBG).

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