Rz. 192
Die Vereinbarungen über die Obsorge und die hauptsächliche Betreuung bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat aber Vereinbarungen der Eltern für unwirksam zu erklären und zugleich eine davon abweichende Regelung zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 190 Abs. 2 ABGB).
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