Rz. 44

Gegenstand des Unternehmens können jede Art wirtschaftlicher Tätigkeit sowie die Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben sein. Lediglich der Betrieb von Versicherungsgeschäften sowie die Tätigkeit als politischer Verein ist in der Rechtsform der GmbH ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 GmbHG). Weiters ist der Betrieb von Bankgeschäften i.S.d. Bankwesengesetzes und die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen i.S.d. Wertpapieraufsichtsgesetzes unzulässig. Sofern der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen zum Unternehmensgegenstand gehören, verlangt die Praxis der Firmenbuchgerichte einen ausdrücklichen Ausschluss der Bankgeschäfte im Gesellschaftsvertrag.[27]

 

Rz. 45

Eine generelle gattungsmäßige Bezeichnung der zu betreibenden Geschäfte genügt (z.B. Handel mit Waren aller Art). Die Festlegung des Unternehmensgegenstandes hat besondere Bedeutung für das Innenverhältnis der Gesellschafter, da eine Abänderung des Unternehmensgegenstandes nur einstimmig möglich ist (§ 50 Abs. 3 GmbHG). Das Mehrheitserfordernis kann im Gesellschaftsvertrag auf mindestens 75 % reduziert werden.

 

Rz. 46

Der Unternehmensgegenstand kann auch ein ideeller sein: etwa im Bereich der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften, Unterstützungseinrichtungen zugunsten der Mitarbeiter von Unternehmen ("Unterstützungskassen") sowie Treuhand- oder Hilfsgesellschaften für Kirchen, Vereine, Stiftungen oder politische Parteien.

[27] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 1/162.

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