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Gem. § 5 Abs. 2 GmbHG ist als Sitz der Gesellschaft der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Ein Sitz im Ausland ist grundsätzlich zulässig (str.). Dies gilt jedoch nur für den Verwaltungssitz; der im Firmenbuch einzutragende Satzungssitz muss in Österreich gelegen sein.[26] Die Adresse ist im Gesellschaftsvertrag nicht anzuführen, diese wird lediglich im Eintragungsgesuch an das Firmenbuchgericht angeführt. Jede Gesellschaft kann nur einen Sitz haben. Wenn sie noch andere Unternehmungen betreibt, so handelt es sich dabei um Zweigniederlassungen (siehe Rdn 219 ff.). Nach dem Sitz der Gesellschaft richten sich die Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts, der Gerichtsstand der Gesellschaft und der Tagungsort für die Generalversammlung.

[26] Zib in Zib/Dellinger, UGB (2010), Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes, Rn 25; siehe auch EuGH 16.12.2008, C-210/06.

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