a) Pflicht zur Leistung der Stammeinlage

 

Rz. 123

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die übernommene Stammeinlage in voller Höhe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschaftsbeschlüsse einzubezahlen (§ 63 Abs. 1 GmbHG). Die Aufbringung der Stammeinlagen wird durch ein genaues Haftungssystem abgesichert. Da in der Praxis die Stammeinlagen oft nur zur Hälfte einbezahlt werden (zur Einforderung des ausständigen Restbetrages siehe Rdn 63), können sich daraus Haftungen für ausgeschiedene Gesellschafter oder Mitgesellschafter ergeben (siehe Rdn 128 f.). Es haften nämlich neben dem säumigen Gesellschafter auch seine Rechtsvorgänger, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung als Gesellschafter im Firmenbuch verzeichnet waren (§ 67 Abs. 1 GmbHG). Subsidiär haften auch die Mitgesellschafter (§ 70 GmbHG).

b) Nachschusspflicht

 

Rz. 124

Nachschüsse sind Geldleistungen, die die Gesellschafter über ihre Stammeinlage hinaus an die Gesellschaft erbringen müssen (§§ 7274 GmbHG). Die Nachschusspflicht muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein.

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