Rz. 55

Für Ehegatten besteht grundsätzlich eine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen (§ 90 ABGB). Bei gerechtfertigten Gründen kann aber ein Ehegatte die Verlegung der gemeinsamen Wohnung verlangen. Dem muss der andere entsprechen, außer er hat gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen (§ 92 Abs. 1 ABGB). Die gesonderte Wohnungnahme ist zulässig, wenn das Zusammenleben mit dem anderen Gatten bspw. wegen körperlicher Bedrohung, Misshandlung, Alkoholismus oder Hervorrufung einer psychischen Dauerbelastung unzumutbar ist. Ebenso gestattet das Gesetz die gesonderte Wohnungnahme, wenn sie aus wichtigen persönlichen Gründen wie Krankheit oder Pflege eines nahen Angehörigen gerechtfertigt ist.[86] Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer gemeinsamen Wohnungsverlegung bzw. der Weigerung mitzuziehen sowie einer gesonderten Wohnungnahme kann jeder Ehegatte das Außerstreitgericht anrufen (§ 92 Abs. 3 ABGB).

[86] Nachweise bei Ferrari in: Schwimann/Kodek, I, § 92 ABGB Rn 11 f.

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