Rz. 53
Nach Eheauflösung durch Scheidung, Aufhebung oder Tod ändert sich der Familienname eines Gatten von Gesetzes wegen nicht (§ 62 EheG zur Scheidung). Die Ehegatten können aber nach § 93a Abs. 2 ABGB jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen. Die Wiederannahme eines Familiennamens nach § 93a ABGB ist nur einmal pro Eheauflösung zulässig (§ 93b ABGB).
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