Rz. 236

Die internationale Zuständigkeit für den nachehelichen Unterhalt richtet sich seit dem 18.6.2011 unmittelbar nach der EU-Unterhaltsverordnung (EU-UnterhaltsVO).[361] Die EU-UnterhaltsVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.[362] Sonstige internationale Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch die EU-UnterhaltsVO verdrängt worden (Art. 69 Abs. 2 EU-UnterhaltsVO). Weiter anzuwenden ist aber das Luganer Übereinkommen (LGVÜ), welches die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung in Unterhaltssachen regelt, im Verhältnis zur Schweiz, zu Norwegen und zu Island.[363] Im Verhältnis zu den USA, Australien und den kanadischen Provinzen sind Gegenseitigkeitsverordnungen auf Basis des AUG 2014[364] anwendbar.[365]

 

Rz. 237

Die Rechtsanhängigkeit vor den Gerichten eines Drittstaates wird durch die EU-UnterhaltsVO nicht geregelt. Diese Frage ist nach nationalem Verfahrensrecht zu beurteilen, wonach die Streitanhängigkeit nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die ausländische Entscheidung voraussichtlich im Inland anerkannt und vollstreckt werden kann.[366]

[361] VO (EG) 2009/4 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl 2009 L 7/1. Diese Verordnung wird auch als EuUntVO, EU-UntVO, EU-UVO oder EG-UntVO abgekürzt.
[362] Die EU-UnterhaltsVO ist hinsichtlich Unterhaltssachen an die Stelle der EuGVVO (= Brüssel I-VO) getreten. Siehe dazu Art. 68 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO.
[363] Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rn 10.05.
[364] Auslandsunterhaltgesetz 2014, BGBl I 2014/34.
[365] Fucik, Internationale Bestimmungen im Kindschafts- und Unterhaltsrecht, in: Deixler-Hübner (Hrsg.), Handbuch Familienrecht, S. 571 (S. 609 f.).
[366] Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rn 10.43 m.w.N zur Rspr.

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