Rz. 236
Die internationale Zuständigkeit für den nachehelichen Unterhalt richtet sich seit dem 18.6.2011 unmittelbar nach der EU-Unterhaltsverordnung (EU-UnterhaltsVO).[361] Die EU-UnterhaltsVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.[362] Sonstige internationale Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch die EU-UnterhaltsVO verdrängt worden (Art. 69 Abs. 2 EU-UnterhaltsVO). Weiter anzuwenden ist aber das Luganer Übereinkommen (LGVÜ), welches die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung in Unterhaltssachen regelt, im Verhältnis zur Schweiz, zu Norwegen und zu Island.[363] Im Verhältnis zu den USA, Australien und den kanadischen Provinzen sind Gegenseitigkeitsverordnungen auf Basis des AUG 2014[364] anwendbar.[365]
Rz. 237
Die Rechtsanhängigkeit vor den Gerichten eines Drittstaates wird durch die EU-UnterhaltsVO nicht geregelt. Diese Frage ist nach nationalem Verfahrensrecht zu beurteilen, wonach die Streitanhängigkeit nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die ausländische Entscheidung voraussichtlich im Inland anerkannt und vollstreckt werden kann.[366]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen