Rz. 12

Seit der EuGH-Entscheidung "Inspire Art"[12] ist die Sitztheorie (siehe Rdn 249) für Zuzugsfälle nicht mehr aufrechtzuerhalten.[13] Gem. § 12 Abs. 1 UGB haben sich Rechtsträger, deren Hauptniederlassung im Ausland liegt, im Firmenbuch eintragen zu lassen, wenn sie über eine Zweigniederlassung im Inland verfügen. Diese noch von der Sitztheorie ausgehende Norm ergibt im Größenschluss einen Registrierungszwang z.B. für englische private limited companies, die aufgrund der Niederlassungsfreiheit ihren tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung in Österreich nehmen.[14] Österreich bekennt sich prinzipiell immer noch zur Sitztheorie.[15]

Weitere bedeutende Entscheidungen ergingen im Bereich der grenzüberschreitenden Umgründungen, die zur Normierung von aktuellen Richtlinien beitrugen.[16] Auch die Regelungen in Bezug auf Unternehmensinsolvenzen wurden harmonisiert.[17]

[13] Dazu Kersting/Schindler, Die EuGH-Entscheidung "Inspire Art" und ihre Auswirkungen auf die Praxis, RdW 2003/539, Heft 11/2003.
[14] Gelter, Rechnungslegungspflicht der englischen limited mit Sitz in Österreich, RdW 2005/176, Heft 3/2005.
[15] Krejci, Societas Privata Europaea, 2008, S. 19 m.w.N.
[16] EuGH 16.12.2008, C-210/06 ("Cartesio-Urteil").
[17] Verordnung (EU) 2015/848 vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren, ABl L 141/19 (EUInsVO).

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