Rz. 90

Die Durchführung einer Kapitalherabsetzung ist aus Gläubigerschutzgründen nur mittels eines zeit- und kostenaufwendigen Aufgebotsverfahrens möglich. Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann erfolgen durch:

Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter (ordentliche Kapitalherabsetzung);
Herabsetzung des Nennbetrages von Stammeinlagen (nominelle Kapitalherabsetzung);
gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter bzw. ihrer haftungspflichtigen Vormänner von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlagen.
 

Rz. 91

Das Ausmaß der Kapitalherabsetzung ist insofern begrenzt, als das Mindeststammkapital von 35.000 EUR bzw. die Mindeststammeinlage von 70 EUR nicht unterschritten werden darf. Eine Unterschreitung ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine Kapitalerhöhung beschlossen wird, sodass die Mindestbeträge wieder erreicht werden (§ 54 Abs. 4 GmbHG). In diesem Falle kann auf das Aufgebotsverfahren verzichtet werden.

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