Rz. 147

Das oberste willensbildende Organ der GmbH ist die Gesamtheit aller Gesellschafter. Die Gesellschafter üben die Willensbildung durch Beschlüsse aus. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Generalversammlung (siehe Rdn 148 ff.) oder durch Abstimmung im schriftlichen Weg (Umlaufbeschluss, siehe Rdn 161) gefasst (§ 34 Abs. 1 GmbHG).

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