Rz. 181

Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 18 Abs. 1 GmbHG). Die Gesellschaft kann keinen anderen Organen Vertretungsmacht erteilen.[85] Die Vertretung umfasst die Abgabe (aktive Vertretung) oder den Empfang (passive Vertretung) von Willenserklärungen im Namen der Gesellschaft. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist unbeschränkt. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber wirkungslos (§ 20 Abs. 2 GmbHG), sodass der Gesellschaft auch Rechtshandlungen zuzurechnen sind, die die Geschäftsführer in Übertretung ihrer internen Befugnisse getätigt haben.

[85] Koppensteiner, GmbHG3, § 18 Rn 5.

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