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Liegt der Sitz einer GmbH im Ausland, so ist die Gesellschaft im Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine im Inland gelegene Zweigniederlassung hat (§ 107 Abs. 1 GmbHG). Die ausländische Gesellschaft muss die wesentlichen Merkmale einer österreichischen GmbH haben.[96] Eintragungsgegenstand im Firmenbuch ist die ausländische GmbH selbst, die Zweigniederlassung wird behandelt wie die Zweigniederlassung einer inländischen GmbH. Ob auch der Zweigniederlassung Rechtspersönlichkeit zukommt, richtet sich nach dem Recht des Sitzstaates der Gesellschaft (§ 12 IPRG). Nur in Rechtsbereichen, die ausschließlich die Zweigniederlassung betreffen, ist österreichisches Recht anzuwenden. Sonst gilt das Recht des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

[96] Übersicht bei Umfahrer, GmbH6, Rn 1119. Auch z.B. die britische Limited Company entspricht diesem Erfordernis.

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