Problemüberblick

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann nach § 9a Abs. 2 WEG i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen einen Mieter und/oder seinen Vermieter auf Unterlassung vorgehen, wenn der Mieter gegen die Benutzungsvereinbarungen der Wohnungseigentümer verstößt. Diesen Weg hält der VGH für vorrangig und verneint mithin (weiterhin) die Möglichkeit, gegen die Gaststättenerlaubnis des Mieters oder Teileigentümers vorzugehen.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung muss namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen jeden Verstoß gegen eine Gebrauchs- und Benutzungsvereinbarung vorgehen. Er muss mindestens abgemahnt werden. Außerdem müssen die Wohnungseigentümer informiert werden. Im Einzelfall kann die Verwaltung nach § 27 WEG oder nach einer Vereinbarung aber auch weitere Schritte unternehmen.

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