Auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 gibt es keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – auch dann, wenn Störungen durch einen Dritten geltend gemacht werden. Diese Grundsätze gelten auch für die Klage gegen eine Gaststättenerlaubnis.

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