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Durch Baulast können nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen begründet werden. Auch kann nicht jedes grundstücksbezogene Verhalten Gegenstand einer Baulast sein. Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können. Damit setzt die Baulast einen Zusammenhang mit dem Baugeschehen voraus.

 
Praxis-Beispiel

Baulast immer öffentlich-rechtlich

Eine Baulast, durch die sich der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, "nicht an Einzelhandelsunternehmen zu vermieten, die innenstadtschädliche Auswirkungen haben können", ist unwirksam, weil die Verpflichtung an einen privatrechtlichen Rechtsvorgang anknüpft.[1]

Die Baulast kann planungsrechtliche Vorgaben absichern, ist aber kein Mittel, planungsrechtliche Vorschriften oder Festsetzungen zu verdrängen, aufzuheben oder zu verändern. Baulasten mit "bebauungsplanersetzender" Wirkung unter Umgehung der planungsrechtlichen Verfahrensvorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung sind daher unwirksam.[2]

[1] VGH Mannheim, a.  a.  O.
[2] VGH Mannheim, Urteil v. 2.9.2009, 3 S 1773/07, BauR 2010 S. 753, dazu Dziallas, NZBau 2010, S. 37.

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