Letztes Mittel

Zahlt der Abgabenschuldner nicht freiwillig, so kann der Abgabengläubiger (meist die Kommune) notfalls die öffentliche Grundstückslast verwerten. Zuvor muss sie allerdings die Vollstreckung gegen den persönlichen Schuldner vergeblich versucht haben.

Die Verwertung erfolgt in der Weise, dass der zur Duldung der Vollstreckung verpflichtete Grundstückseigentümer durch einen schriftlichen Duldungsbescheid in Anspruch genommen wird.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass der zugrunde liegende Abgabenanspruch fällig und vollstreckbar ist.

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