Leitsatz

Das OLG Bremen hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit es einem bislang in Teilzeit erwerbstätigen Ehepartner zuzumuten ist, nach Ablauf des Trennungsjahres seine Tätigkeit auszuweiten.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin stammte aus Litauen und übte zum Zeitpunkt der Trennung von ihrem Ehemann im November 2010 eine im Februar 2010 aufgenommene Teilzeiterwerbstätigkeit als Reinigungskraft aus. Die in ihrem Heimatland erworbene Ausbildung eröffnete ihr hier keine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Nach der Trennung und ihrem Auszug aus der Ehewohnung zog sie nach Bremen um und nahm dort an von der Agentur für Arbeit empfohlenen und geförderten Sprach- und Berufsqualifizierungskursen teil. Die Tochter besuchte täglich von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr den Kindergarten, so dass jedenfalls während dieser Zeit die Antragstellerin an der Ausübung einer Tätigkeit nicht gehindert war.

Das AG hat der Antragstellerin den von ihr begehrten Trennungsunterhalt teilweise i.H.v. monatlich 851,00 EUR zuerkannt und eine Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin verneint.

Gegen diesen Beschluss wandten sich beide Parteien mit der Beschwerde. Die Antragstellerin begehrte höheren Unterhalt, der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Trennungsunterhalts.

Nur das Rechtsmittel des Antragsgegners war teilweise erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG gewährte dem Antragsgegner für die von ihm eingelegte Beschwerde Verfahrenskostenhilfe, soweit er sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines höheren Trennungsunterhalts als monatlich 723,00 EUR für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.10.2011, monatlich 625,00 EUR für die Zeit vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2011 und monatlich 704,00 EUR für die Zeit ab dem 1.1.2012 wandte. Darüber hinaus fehle es seinem Rechtsmittel an hinreichender Erfolgsaussicht.

Grundsätzlich stehe der Antragstellerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB Trennungsunterhalt zu. Dieser bestehe jedoch nur in geringerer Höhe als erstinstanzlich festgesetzt, da die Antragstellerin ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen und ihr deshalb fiktiv ein eigenes Einkommen aus ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit anzurechnen sei.

Ein bei Trennung erwerbstätiger Ehegatte einer Doppelverdienerehe habe grundsätzlich nach der Trennung seine bisherige Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Durch die von der Antragstellerin in der Trennungszeit belegten Sprach- und Berufsqualifizierungskurse habe sie ihre Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Antragsgegners, ihr die erwünschte Aus- und Fortbildung zu finanzieren.

Die Erwerbsobliegenheit führte dazu, dass das OLG stufenweise ein wachsendes eigenes Einkommen der Antragstellerin ansetzte, das eine Verringerung des Trennungsunterhalts zur Folge hatte.

Nach Ablauf des Trennungsjahres sei der Antragstellerin eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit auf 20 Wochenstunden zuzumuten, die im Hinblick auf die Betreuung der Tochter im Kindergarten ohne weiteres möglich sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 28.02.2012, 5 UF 6/12

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