Leerstand
Bei einem leer stehenden Mietobjekt ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, die Wasserleitungsanlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Hier genügt es nicht, wenn die Wasserleitung bei strengem und länger andauerndem Frost lediglich mit Zeitungspapier umhüllt wird.[1] Die Obhutspflicht kann nicht dadurch erfüllt werden, dass der Mieter dem Vermieter mitteilt, dieser möge selbst die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen, weil es sich insoweit um eine dem Mieter obliegende Vertragspflicht handelt.[2]
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