Bei beheizbaren Räumen muss der Mieter die Wohnung ausreichend erwärmen, sodass keine Frostschäden auftreten können.[1] Bei einer vorübergehenden Abwesenheit im Winter muss der Mieter dafür sorgen, dass ein Dritter die Wohnung im Fall eines Kälteeinbruchs entsprechend temperiert.[2]
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