Bei beheizbaren Räumen muss der Mieter die Wohnung ausreichend erwärmen, sodass keine Frostschäden auftreten können.[1] Bei einer vorübergehenden Abwesenheit im Winter muss der Mieter dafür sorgen, dass ein Dritter die Wohnung im Fall eines Kälteeinbruchs entsprechend temperiert.[2]

[1] AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, GE 1987 S. 283.
[2] LG München I, VersR 1966 S. 1064.

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