Ein gemietetes Grundstück muss der Mieter beaufsichtigen und sichern, um es vor Verunreinigungen durch Dritte zu bewahren. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Mieter die Mietsache tatsächlich nutzt.[1]

 
Wichtig

Reinigen und Lüften

Gemietete Räume hat der Mieter so zu reinigen und zu lüften, dass gewisse hygienische Mindeststandards gewahrt werden, sodass sich in der Wohnung kein Ungeziefer ausbreiten kann und von ihr keine Geruchsbelästigungen ausgehen.

Der Mieter darf die Räume nicht derart vernachlässigen, dass eine Beschädigung der Bausubstanz zu befürchten ist.[2]

[1] OLG Düsseldorf, WuM 1994 S. 461 betr. die Verunreinigung eines Grundstücks durch Öl infolge der Vernachlässigung der Obhutspflicht.
[2] AG Rheine, WuM 1987 S. 153 betr. die Lagerung von Gerümpel.

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