Auf einen desolaten Zustand der Mietsache muss der Mieter bei der Ausübung des Mietgebrauchs Rücksicht nehmen; er darf eine schadensanfällige Sache nicht mutwillig beschädigen.[1] Der Mieter ist allerdings nicht verpflichtet, die Mietsache auf Schadensanfälligkeit zu untersuchen.

 
Praxis-Beispiel

Einfrieren einer Wasserleitung

Ist dem Mieter unbekannt, dass ein Wasserleitungsrohr frostgefährdet ist, weil er erst seit kurzer Zeit im Besitz der Räume ist, so kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden, wenn das Wasserrohr einfriert und dadurch ein Schaden eintritt.[2]

Unter Umständen kann der Mieter verpflichtet sein, rechtswidrige Angriffe Dritter auf die Mietsache abzuwehren.[3]

[1] AG Kassel, WuM 1996 S. 30 betr. Nutzung eines Elektroherds bei mangelhafter Stromzufuhr.
[2] OLG München, ZMR 1989 S. 17.
[3] Vgl. dazu OLG Celle, VersR 1979 S. 264.

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