Leitsatz

  1. Kein nächtlicher Bäckereibetrieb in "Gewerbeeinheit"
  2. Widerruf des Verwalters gemäß entsprechender Gemeinschaftsordnungs-Vereinbarung
 

Normenkette

(§§ 14, 15 WEG; § 906, 1004 BGB)

 

Kommentar

  1. Ein Teileigentum wurde in der Teilungserklärung als "Gewerbeeinheit" zweckbestimmt. Weiterhin bestand die Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, dass die Ausübung eines Gewerbes der schriftlichen Zustimmung des Verwalters bedürfe, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden könne. Als wichtiger Grund seien unzumutbare Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer oder eine übermäßige Abnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums anzusehen. Auch eine erteilte Genehmigung könne nachträglich im Falle eingetretener und unzumutbarer Beeinträchtigungen widerrufen werden, wobei bei Einwilligungsverweigerung ersetzende Mehrheitsbeschlussfassung möglich sei.
  2. Eine Gemeinschaft muss nun einen nachts stattfindenden Bäckereibetrieb mit reger Liefertätigkeit nicht dulden, wenn - wie hier - Lärmstörungen und Gerüche das hinzunehmende Maß übersteigen. In einem solchen Fall kann die Zustimmung des Verwalters aus wichtigem Grund widerrufen werden.

    Auch das Verhalten seines gewerblichen Mieters muss sich der betreffende, vermietende Teileigentümer zurechnen lassen.

 

Link zur Entscheidung

(LG Berlin, Beschluss vom 18.08.2000, 85 T 159/99 WEG, rechtskräftig seit 15.10.2001, ZMR 1/2003, 58)

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