Leitsatz

Zum Geschäftswert solcher Unterlassungsverfahren

 

Normenkette

§ 15 Abs.1 und 3 WEG, § 48 Abs.3 Satz 1 WEG; § 242 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Ein Wohnungseigentümer ist wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben ( § 242 BGB) an der Durchsetzung seines Nutzungs-Unterlassungsanspruchs wegen vereinbarungswidriger Nutzung von Sondereigentum grundsätzlich gehindert, wenn er die vereinbarungswidrige Nutzung ermöglicht, indem er durch seine Mithilfe die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis der gewerblichen Nutzung schafft (hier: Zurverfügungstellung von Toilettenräumen zum Betrieb eines Cafés).

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerde-verfahren.

3. Zum Geschäftswert in solchen Unterlassungsanspruchs-Verfahren ist nicht allein auf die zu erzielende Jahrespacht abzustellen; nach § 48 Abs.3 Satz 1 WEG ist für die Wertfestsetzung das Interesse aller Beteiligen an der Entscheidung maßgeblich; zu berücksichtigen ist hier durchaus auch das Abwehrinteresse der Gegenseite, welches wertmäßig betrachtet freilich nur in dem Vorteil bemessen werden kann, hier die Räume im Erdgeschoss nicht als Laden, sondern als Café vermieten oder verpachten zu können. Der Senat setzt unter Berücksichtigung dieser Umstände den Geschäftswert für alle drei Instanzen auf DM 30.000,- fest.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 01.02.2001, 2Z BR 105/00).

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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