Bei Mängeln der Mietsache ist zu unterscheiden: War die Mietsache bereits während der Vertragszeit mangelhaft, so schuldet der Mieter die Nutzungsentschädigung nur in geminderter Höhe. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Mieter die Miete bis zur Vertragsbeendigung in voller Höhe bezahlt hat; maßgeblich ist vielmehr, dass der Mangel während der Mietzeit eingetreten ist und die Minderungsbefugnis während dieser Zeit bestand. Wird der Mangel während der Zeit der Vorenthaltung beseitigt, so schuldet der Mieter die Nutzungsentschädigung von diesem Zeitpunkt ab in Höhe der vereinbarten (nicht geminderten) Miete.

 
Hinweis

Mangel nach Mietende = keine Minderung

Ist der Mangel nach Beendigung der Mietzeit eingetreten, wird die Höhe der Nutzungsentschädigung hierdurch nicht berührt. Der Mieter ist in diesem Fall nicht zur Minderung berechtigt, weil mit der Beendigung des Mietverhältnisses die Verpflichtung des Vermieters entfällt, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache zu gewähren.

Nur in Ausnahmefällen kann aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB (Treu und Glauben) etwas anderes gelten; bei geringfügigen Minderungen (ca. 10 %) kann die Vorschrift nicht angewendet werden.[1]

[1] BGH, LM § 557 BGB Nr. 3a.

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