Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung waren die Kriterien bei der Billigkeitsabwägung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB bei der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten gegenüber dem dort verbliebenen und dessen Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten über die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Sie waren seit dem 24.1.2012 rechtskräftig geschieden. Der Antragsgegner bewohnte die im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehende Doppelhaushälfte seit der Trennung der Eheleute im April 2009 alleine.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20.12.2010 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auseinandersetzung des gemeinsamen Grundeigentums auf. Des Weiteren machte sie für den Zeitraum bis zu einer Auseinandersetzung eine ab 1.1.2011 zu zahlende monatliche Nutzungsentschädigung von mindestens 400,00 EUR und die anteilige Teilhabe an einer von den Eltern des Antragsgegners zu zahlende angemessene Miete geltend. Die Eltern des Antragsgegners wohnten in einer Einliegerwohnung in dem Haus der Beteiligten, ohne hierfür Miete zu entrichten.

In der Folgezeit eskalierten die Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19.1.2011 auf, zwecks Ermittlung etwaiger Unterhaltsansprüche Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen.

Im Zuge der sich zuspitzenden Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten im Juni 2011 beantragte die Antragstellerin beim AG, den Antragsgegner zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 400,00 EUR ab 1.1.2012 zu verpflichten. Der Antrag wurde von ihr ausdrücklich als "Teilklage" bezeichnet. Im Rahmen der Anspruchsbegründung forderte die Antragstellerin Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 750,00 EUR monatlich ab Juni 2011.

Das AG hat den Antragsteller zur Zahlung eine rückständigen Nutzungsentschädigung von 1.000,00 EUR für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2011 nebst Zinsen sowie einer laufenden Nutzungsentschädigung von 400,00 EUR monatlich ab Juni 2011 verpflichtet.

Im Rahmen der nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB getroffenen Billigkeitsentscheidung stellte es dabei auf den Mietwert des Hauses, die Einkommensverhältnisse der Beteiligten und die Überlassung eines Teils des Hauses an die Eltern des Antragsgegners ab und gelangte so zu einer als billig erachteten Nutzungsentschädigung von 400,00 EUR monatlich.

Beide Beteiligte legten gegen den erstinstanzlichen Beschluss Beschwerde ein.

Die Rechtsmittel beider waren nur teilweise erfolgreich.

 

Entscheidung

In dem Beschwerdeverfahren ging es nur noch um Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2012. Soweit die Antragstellerin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung auch für den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung ab Februar 2012 beantragt hatte, war das Verfahren durch Beschluss des OLG abgetrennt und an das AG verwiesen worden.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2012 stand der Antragstellerin nach Auffassung des OLG eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 270,00 EUR monatlich zu.

Weder das zwischen den Beteiligten rechtshängige güterrechtliche Verfahren noch die noch ausstehende Auseinandersetzung des von ihnen ehemals gemeinsam betriebenen Sonnenstudios stehe einer Entscheidung über den geltend gemachten Nutzungsanspruch entgegen.

Maßstab für die zu treffende Entscheidung sei § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, wonach der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen könne, soweit dies der Billigkeit entspreche. Ein solcher Anspruch bestehe auch dann, wenn der weichende Ehegatte dem anderen Ehegatten die Ehewohnung freiwillig zur Alleinnutzung überlassen habe.

Maßgebliche Kriterien im Rahmen der anzustellenden Billigkeitsabwägung seien die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung, das Tragen der darauf ruhenden Lasten, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten, die Dauer ihrer Trennung und ein etwaiges Aufdrängen der Alleinnutzung des verbleibenden Ehegatten durch den ausziehenden Ehegatten und gegebenenfalls die Bereitschaft zur Wiedereinräumung von Mitbesitz an der Ehewohnung (vgl. Weber-Monecke in MünchKomm, § 1361b, Rz. 21, 23; Palandt, BGB. 71. Aufl. 2012, § 1361b, Rz. 21).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien halte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eine Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

Da der dem Antragsgegner aus dem Wohnen im Haus erwachsende Wohnvorteil nicht Gegenstand einer Unterhaltsregelung der Beteiligten gewesen sei und der Antragsgegner seinen Eltern einen Teil des Hauses zur Nutzung überlassen habe, entspreche ein Anspruch der Antragstellerin auf Vergütung der Nutzungsüberlassung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück der Billigkeit. Dies sei unabhängig davon, ob der Antragsgegner von seinen Eltern Miete fordere oder nich...

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