Leitsatz

Der Betrieb eines Abendlokals mit dem Angebot von Live-Musik, Tanzfläche und täglich wechselnden Aktionen-Cocktails stört bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mehr als eine Gaststätte mit Speiseangebot, Hintergrundmusik und Tanzmöglichkeit.

 

Fakten:

In der Teilungserklärung ist das hier streitgegenständliche Teileigentum als "Gaststätte" bezeichnet. Daneben sind die Teileigentümer zur Ausübung eines Gewerbes nur mit Zustimmung des Verwalters befugt. Die entsprechende Zustimmung wurde für die Nutzung als "Speiserestaurant" erteilt. Nach Errichtung der Anlage wurde durch den Teileigentümer in seiner Einheit ein Lokal betrieben, in dem vornehmlich Fisch und Fleischgerichte gereicht wurden. Ein Alleinunterhalter spielte Hintergrundmusik, zu der auch getanzt werden konnte. Nach einem Umbau hatte der Eigentümer die Gaststätte umbenannt und wirbt für seine Lokalität als Abendlokal mit Live-Musik, täglich wechselnde Aktionen-Cocktails und einer "der schönsten Tanzflächen". Im Gastronomieführer ist das Lokal unter der Rubrik "Tanz und Unterhaltung" verzeichnet. Nur noch auf Nachfrage werden kleine Imbisse gereicht. Diese Nutzung hält sich aber nicht mehr im Rahmen der durch die Teilungserklärung vorgegebenen Zweckbestimmung und ist auch nicht mehr von der Genehmigung gedeckt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2005, 2Z BR 237/04

Fazit:

Da bei Nutzungsbeschränkungen immer eine typisierende Betrachtungsweise erforderlich ist, musste hier auch berücksichtigt werden, dass mit dem Angebot von Live-Musik und Aktionen-Cocktails ein anderer Personenkreis angesprochen ist als bei einem Speiselokal lediglich mit Hintergrundmusik und Tanzmöglichkeit.

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