Leitsatz

Nutzung eines Wohnungseigentums als Büro eines Patentanwalts für zulässig erachtet

 

Normenkette

(§ 15 WEG; § 1004 BGB)

 

Kommentar

Sieht die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vor, dass Wohnungen grundsätzlich zu Wohnzwecken benutzt werden dürfen und dass die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes in der Wohnung der schriftlichen Zustimmung der restlichen Eigentümer bedarf, kann eine solche Zustimmung nur verweigert werden, wenn die vorgesehene Nutzung die restlichen Eigentümer mehr beeinträchtigt, als dies bei einer der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung als Wohnung der Fall wäre. Bei einer Nutzung der Wohnung als Patentanwaltsbüro mit geringem Publikumsverkehr (einschließlich eines am Gartentor zur Straße hin auf einem Holzpfahl befestigten Hinweisschildes auf das Büro) ist dies nicht der Fall. Eine solche Nutzung geht – was die Beeinträchtigungen der anderen Miteigentümer betrifft – nicht über den Rahmen hinaus, den eine möglicherweise mehrköpfige Familie mit ihrer Wohnungsnutzung beansprucht.

Der Antrag auf Entfernung des Schildes sowie auf Unterlassung der Wohnungsnutzung als Patentanwaltskanzlei wurde damit entgegen der Vorinstanzentscheidungen vom Senat zurückgewiesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2002, 16 Wx 232/01( OLG Köln v. 15.2.2002, 16 Wx 232/01, NZM 6/2002, 258 = ZMR 5/2002, 380)

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