Normenkette

§ 14 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

Wohnungseigentümer können den Rasen ihrer Eigentumswohnanlage nicht nur gärtnerisch, sondern auch auf andere Weise wie zum Spielen nutzen, wenn der Aufteilungsplan ihn als Rasenfläche und eine weitere Fläche als Kinderspielplatz ausweist. Rasenfläche bedeutet nicht nur, dass diese nur als Gartenfläche und ansonsten nicht genutzt werden dürfe. Die vereinbarte Spielplatzfläche bedeutet allein, dass hier meist aufgrund aufgestellter Spielgeräte ausschließlich Kinderspiel bis zu einem gewissen Alter vorgesehen ist, während eine Rasenfläche grundsätzlich für alle Betätigungen offen steht (ohne dortiges Aufstellen von fest installierten Geräten). Somit könnten auch auf dem Rasen Kinder bzw. Erwachsene in jeglicher Weise spielen, soweit dies nicht über Gebühr Lärm verursacht (vgl. auch § 14 Nr. 1 WEG).

Eine Nutzung zum Spielen ist also auch auf einem Rasen gestattet, bis etwa Eigentümer gem. § 15 Abs. 2 WEG möglicherweise durch Mehrheitsbeschluss den Gebrauch dieser Rasenfläche verbindlich regeln (etwa durch Aufstellen einer Hausordnung). Hierbei könnte auch beschlossen werden, dass auf der Rasenfläche weitgehend - allenfalls mit zeitlichen Einschränkungen und solchen nach Art der Spiele - das Spielen zulässig ist (vgl. hierzu etwa: OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990, 24). Es wäre jedoch auch eine Gebrauchsregelung denkbar, wonach die Rasenfläche nach dem Willen der Mehrheit der Eigentümer zu Spielzwecken generell nicht genutzt werden darf.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 10.04.1991, 2 W 40/89= DWE 3/1991, 121)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Vgl. zu diesem Thema auch die liberalen ("kinderfreundlichen") Entscheidungen des OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. 5. 1991, Az.: 20 W 362/90sowie OLG Düsseldorf, NJW-RR 89, 1162; anderer Ansicht mit meinerseits kritischer Anmerkung OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27. 11. 1985, MDR 86, 852. Soll ein Rasen ausschließlich als Zierfläche unbenutzt bleiben, müsste dies m.E. ausdrücklich in einer Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung als verbindliche Vereinbarung festgelegt sein.

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