Leitsatz

§ 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG beinhaltet einen Schadensersatzanspruch im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. Der Risikoausschluss für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum" nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht aus.

 

Fakten:

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen von dem Haftpflichtversicherer Ersatz beziehungsweise Freistellung von Ausgleichszahlungen an einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchtigungen des jeweiligen Sondereigentums. Infolge Schwammbefalls am Gemeinschaftseigentum kam es zu Aufwendungen einzelner Wohnungseigentümer in Form von Mietausfalls- und Möbeltransportkosten. Die Versicherung verweigerte entsprechenden Ersatz. In den Versicherungsbedingungen heißt es: "Eingeschlossen sind Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum." Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Danach erfasst die hier streitige Ausschlussklausel nur Aufwendungen zur Behebung von Schäden an betroffenen Gebäudebestandteilen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.12.2002, IV ZR 226/01

Fazit:

Entstehen Aufwendungen erst infolge der Beschädigungen der Sachsubstanz, gilt für derartige mittelbare (Vermögens-)Schäden der Risikoausschluss nach der gebotenen engen Auslegung nicht.

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