Leitsatz

Wird in einem anwaltlichen Vergütungsprozess die Erteilung des Mandats streitig, muss sich aus dem Prozessvortrag des Berufsangehörigen eindeutig ergeben, unter welchen Umständen der Beratungsvertrag zustande gekommen sein soll.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit Verhandlungen über die Regulierung eines Darlehens ein Mandatsverhältnis zustande gekommen ist oder ob der Berufsangehörige möglicherweise allein im Interesse eines Dritten gehandelt hat.

 

Entscheidung

Zivilverfahren werden regelmäßig streitig geführt. Die Parteien treffen unterschiedliche Darlegungs- und Beweislasten. Macht der Kläger einen Anspruch geltend und gibt der Gegner hierzu eine Stellungnahme ab, die den angeblichen Anspruch entkräften kann, muss der Kläger seinen Sachvortrag ergänzen[1]. Hierzu gehört vor allem, so der BGH, die detaillierte Schilderung des angeblichen Verhaltens des Beklagten, aus dem man die Mandatserteilung ableiten kann. Es genügt dabei nicht, dass der Anspruchsteller behauptet, sein Kontrahent habe anwaltliche Dienstleistungen bewusst entgegengenommen und damit konkludent ein Mandat vergeben. Auch bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung muss vorgetragen werden, welche wörtlichen Erklärungen, Handlungen oder sonstigen Umstände einen vertraglichen Bindungswillen belegen sollen. Die bloße Teilnahme eines Anwalts an einem Darlehensgespräch genügt nach Auffassung der Richter nicht ohne weiteres für einen solchen Willen. Dies gilt vor allem dann, wenn Nutznießer der Verhandlungen letztlich eine dritte Person ist, die ebenfalls in geschäftlichen Kontakten mit dem Berufsangehörigen steht. Mögliche Zweifel gehen dabei stets zu Lasten des klagenden Anwalts. Vor allem verlangt der Senat, dass der Kläger anlässlich des Gesprächs hätte deutlich machen müssen, für wen er anwaltlich auftritt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt war nach Meinung des Gerichts nicht ausreichend aufgeklärt. Der BGH hat die Sache daher zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 17.07.2003, IX ZR 250/02

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