1. Gründung

 

Rz. 41

Im Falle der Gründung der AS sind der Handelsregisteranmeldung das Gründungsdokument einschließlich – im Falle der Sachgründung – des Sachgründungsberichts in beglaubigter Kopie sowie verschiedene weitere Anlagen beizufügen.[119]

Zu den weiteren Anlagen gehören jeweils in beglaubigter Kopie der Gesellschaftsvertrag als separates Dokument, obwohl er inhaltlich bereits Gegenstand des Gründungsdokuments ist, und – im Falle der Sachgründung – die Bestätigung des Sachgründungsberichts durch einen norwegischen Wirtschaftsprüfer, also in der Praxis meist – soweit in dem Gründungsdokument bestellt – durch den Abschlussprüfer der AS.

 

Rz. 42

Weiterhin ist der Anmeldung die Erklärung des Abschlussprüfers der AS über die Annahme seiner Bestellung und dessen Bestätigung über die Bewirkung der Leistungen auf die Geschäftsanteile im Original beizufügen. In der Praxis erklärt der Abschlussprüfer in einem einzigen Dokument, dass er seine Bestellung zum Abschlussprüfer der AS annehme und bestätige, dass alle Leistungen bewirkt worden sind. Falls der Abschlussprüfer in dem Gründungsdokument nicht bestellt worden ist, ist stattdessen die Bestätigung über die Bewirkung der Leistungen durch einen anderen Wirtschaftsprüfer im Original beizufügen.[120]

 

Rz. 43

Im Falle einer Bargründung kann anstelle der Bestätigung über die Bewirkung der Leistungen durch den Abschlussprüfer oder durch einen anderen Wirtschaftsprüfer alternativ eine Bestätigung durch ein norwegisches Kreditinstitut,[121] durch einen norwegischen Rechtsanwalt oder durch einen norwegischen Buchhalter (Autorisert Regnskapsfrer) vorgelegt werden.

Die Einzahlung des Stammkapitals kann auch auf ein Konto, das bei einem nicht-norwegischen Kreditinstitut geführt wird, erfolgen. In diesem Fall muss die Bestätigung über die Bewirkung der Leistungen aber durch den Abschlussprüfer oder durch einen anderen norwegischen Wirtschaftsprüfer erfolgen. In der Praxis wird das Stammkapital daher stets auf ein Konto, das bei einem norwegischen Kreditinstitut geführt wird, eingezahlt.

Wenn im Fall der Einzahlung des Stammkapitals auf ein Konto und der Bestätigung durch das Kreditinstitut ein Abschlussprüfer bestellt worden ist, muss dessen Erklärung über die Annahme seiner Bestellung als gesonderte Anlage beigefügt werden.[122]

 

Rz. 44

Aus der Bestätigung über die Bewirkung der Leistungen auf die Geschäftsanteile muss deutlich hervorgehen, dass die Leistungen tatsächlich auf das Stammkapital einschließlich eines etwaigen Aufgelds erfolgt sind.[123] Wenn beispielsweise – im Falle einer Bargründung – ein Kreditinstitut die Bestätigung abgeben soll, reicht demnach die Vorlage eines Kontoauszugs oder einer Eingangsbestätigung über den Betrag nicht aus. Vielmehr muss bestätigt werden, dass der Betrag als Stammkapital einschließlich eines etwaigen Aufgelds auf dem Konto der AS gutgeschrieben ist.

 

Rz. 45

Eine Gesellschafterliste ist der Handelsregisteranmeldung indes nicht beizufügen. Dies gilt auch im Falle späterer Änderungen im Gesellschafterbestand.

 

Rz. 46

In der Handelsregisteranmeldung ist für alle Verwaltungsratsmitglieder sowie für den Geschäftsleiter und andere Personen, die ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden müssen, deren norwegische Personennummer (P- oder D-Nummer) anzugeben. Soweit sie eine norwegische Personennummer nicht haben, sind der Handelsregisteranmeldung außerdem für jede solche Person das Antragsformular zur Erteilung einer D-Nummer und eine beglaubigte Kopie des Reisepasses beizufügen. Die Beglaubigung kann durch verschiedene norwegische Behörden, durch norwegische Rechtsanwälte, durch norwegische Wirtschaftsprüfer, durch norwegische Notare und durch nicht-norwegische Notare erfolgen.[124]

Aus dem Ausweisdokument muss sich das Geschlecht ergeben. Daher werden Kopien von Personalausweisen, die keine Angabe zum Geschlecht enthalten, durch das Handelsregister nicht akzeptiert. Die Beantragung einer D-Nummer führt zu einer Verzögerung der Eintragung der AS im Handelsregister von ca. zwei bis vier Wochen.

D-Nummern werden nur natürlichen Personen erteilt und können nur aus ganz wenigen bestimmten Gründen beantragt werden. Hierzu gehört die Eintragung im Handelsregister und die Eintragung im Grundbuch. Für die Gründung einer AS bedarf man hingegen nicht einer norwegischen Personennummer, so dass man allein aus diesem Grunde keine D-Nummer beantragen kann. Nur dann, wenn man im Rahmen der Gründung oder später das Amt als Verwaltungsratsmitglied oder als Geschäftsleiter übernimmt oder aus einem anderen Grund im Handelsregister eingetragen werden muss, kommt daher die Beantragung einer D-Nummer in Betracht. Die Eröffnung eines Kontos bei einem norwegischen Kreditinstitut durch eine natürliche Person berechtigt nicht zur Beantragung einer D-Nummer. Da die norwegischen Kreditinstitute für die Konteneröffnung erfahrungsgemäß eine norwegische Personennummer, also eine P-Nummer oder eine D-Nummer, verlangen, können Personen, die nicht über eine solche Nummer verfügen, keine K...

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