Rz. 158

Nach norwegischem Verständnis ist auch der Abschlussprüfer (Revisor) ein Organ der AS.[490] Er wird durch die Gesellschafterversammlung für einen zeitlich unbegrenzten Zeitraum[491] bestellt, ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden[492] und soll für jedes Geschäftsjahr der AS deren Jahresabschluss prüfen und darüber einen Prüfungsbericht abgeben. Er kann – nur – aus wichtigem Grund abberufen werden[493] und lediglich in ganz wenigen Fällen sein Amt selbst niederlegen.[494] Anderenfalls endet seine Amtsperiode erst mit der Bestellung eines neuen Abschlussprüfers.[495]

[490] Kritisch Bråthen, S. 162.
[491] M. Aarbakke u.a., § 7–2 Rn 1.1 und Rn 2.2.
[492] § 3–7 (1) Nr. 2 FREGL.
[493] § 7–2 (2) ASL.
[494] § 9–6 REVL.
[495] Oder mit dem Beschluss über die Befreiung von der Prüfungspflicht, siehe M. Aarbakke u.a., § 7–2 Rn 1.1.

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