Rz. 60

Gemäß § 51 Erbgesetz kann der Erblasser in einem Testament bestimmen, welche Vermögenswerte der Pflichtteil umfassen soll. So kann er z.B. bestimmen, dass ein Abkömmling seinen Pflichtteil in Barmitteln erhalten soll. Weiterhin kann er bestimmen, dass der Abkömmling einen bestimmten Vermögensgegenstand erhalten soll, selbst wenn dieser mehr wert ist als der Erbanteil des Abkömmlings. Dies setzt jedoch voraus, dass der Abkömmling den Differenzbetrag an den Nachlass zurückerstattet.

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