Rz. 106

Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Durch dieses System soll einerseits gewährleistet werden, dass die AS handlungsfähig bleibt, und andererseits sichergestellt werden, dass etwaige Minderheitsgesellschafter geschützt werden. Allerdings darf die Gesellschafterversammlung niemals solche Beschlüsse fassen, die einem Gesellschafter oder anderen Dritten einen unverhältnismäßigen Vorteil auf Kosten der anderen Gesellschafter oder der AS verschaffen.[287] Ein derartiger Beschluss kann durch Anfechtungsklage wegen Verstoßes gegen das Gesetz angegriffen werden.[288]

 

Rz. 107

Außerdem unterliegen die Gesellschafter einer ungeschriebenen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht und deren Inhalt auf der Grundlage der gesetzlichen allgemeinen Bestimmungen und der gesellschaftsrechtlichen Grundsätze – im Einzelfall – festgelegt wird.[289] Auch ein Verstoß gegen diese Treuepflicht kann durch eine Anfechtungsklage angegriffen werden und eine Schadensersatzhaftung der verstoßenden Gesellschafter begründen.

[287] § 5–21 ASL.
[288] M. Aarbakke u.a., § 5–21 Rn 1.6.
[289] Norwegischer Oberster Gerichtshof (Hyesterett), Urt. v. 13.10.2020 in Sachen HR-2020–1947-A.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge