Rz. 153

Die organschaftliche Vertretungsbefugnis kann durch rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) dergestalt ergänzt werden, dass auch Dritte aufgrund von Vollmacht die AS vertreten können.[470] Insoweit ist zu beachten, dass nur der Geschäftsleiter Dritten Vollmacht für Gegenstände der täglichen Geschäftsführung erteilen kann.[471] Soweit hingegen Gegenstände, die außerhalb der täglichen Geschäftsführung liegen, betroffen sind, muss die Vollmacht durch den Verwaltungsrat erteilt werden. Wenn die AS keinen Geschäftsleiter hat, wird der Verwaltungsrat auch Vollmacht für Gegenstände der täglichen Geschäftsführung erteilen können.[472] In diesen Fällen ist die Vollmacht durch Beschluss des Verwaltungsrats zu erteilen,[473] so dass insbesondere einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats, die allein oder zusammen mit anderen Verwaltungsratsmitgliedern oder dem Geschäftsleiter vertretungsbefugt sind, nicht zur Erteilung einer Vollmacht berechtigt sind.[474]

 

Rz. 154

Weder für die organschaftlich Vertretungsbefugten noch für die Bevollmächtigten gilt ein mit dem deutschen Recht vergleichbares Verbot von Insichgeschäften. Rechtsgeschäfte, die ein Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleiter oder ein Bevollmächtigter im Namen der AS mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abschließt, sind also grundsätzlich wirksam. Bestimmte Verträge, die ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleiter mit sich selbst abschließt, bedürfen aber der Zustimmung durch den Verwaltungsrat.[475]

[470] M. Aarbakke u.a., Innledning Kapittel 6 Rn 3.4.
[471] M. Aarbakke u.a., Innledning Kapittel 6 Rn 3.4.
[472] Vgl. § 6–14 (1) S. 2 ASL.
[473] Prop. Nr. 100L, 2017–2018, S. 56.
[474] Vgl. M. Aarbakke u.a., Innledning Kapittel 6 Rn 3.5, für die Erteilung der Prokura.
[475] § 3–8 ASL.

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