Rz. 101

Für die Einberufung und die Durchführung der Gesellschafterversammlung gelten bestimmte gesetzliche und ggf. gesellschaftsvertragliche Bestimmungen. Gemäß Gesetz[260] sind die Gesellschafterversammlungen durch den Verwaltungsrat unter Angabe der Tagesordnung und der Form, in der die Gesellschafterversammlung abgehalten wird, mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Die Gesellschafterversammlungen sind grundsätzlich durch eine Sitzung, nämlich im Wege eines tatsächlichen Zusammenkommens oder in elektronischer Form,[261] abzuhalten.[262] Als elektronische Form kommen Video- und Telefonkonferenzen sowie digitale Lösungen in Betracht.[263] Die konkrete Form wird durch den Verwaltungsrat festgelegt, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht eine bestimmte Form festlegt.[264] Wenn eine Gesellschafterversammlung im Wege eines tatsächlichen Zusammenkommens durchgeführt wird, können die Gesellschafter daran auch in elektronischer Form teilnehmen, soweit dem nach Auffassung des Verwaltungsrats nicht sachliche Gründe entgegenstehen.[265]

Vor Eintritt in die Tagesordnung ist ein Verzeichnis über die – selbst oder durch Vertreter – erschienenen Gesellschafter anzufertigen. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das das Verzeichnis über die erschienenen Gesellschafter und die Beschlussfassungen wiedergibt.

 

Rz. 102

Von diesen Bestimmungen kann insgesamt oder teilweise[266] im Rahmen eines sog. vereinfachten Gesellschafterversammlungsverfahrens (Forenklet Generalforsamlingsbehandling), also im Wege des Umlaufverfahrens, abgewichen werden.[267] Für diesen Fall ist lediglich vorgeschrieben, dass allen Gesellschaftern die Möglichkeit gegeben werden muss, sich innerhalb einer angemessenen Frist der Beschlussfassung im Wege des vereinfachten Gesellschafterversammlungsverfahrens zu widersetzen. Die Gesellschafter sind dabei darauf hinzuweisen, dass ihr Einverständnis mit dem Verfahren unterstellt wird, wenn sie innerhalb der Frist sich nicht widersetzen oder sich gar nicht melden. Ein ausdrückliches Einverständnis mit dem Verfahren ist also nicht erforderlich.[268] Es ist ebenfalls nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter an der Behandlung und insbesondere an der Beschlussfassung durch Abgabe ihrer Stimmen tatsächlich teilnehmen.[269]

Außerdem muss den Verwaltungsratsmitgliedern sowie dem Geschäftsleiter und, falls erforderlich, dem Abschlussprüfer die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den Gegenständen der Gesellschafterversammlung Stellung zu nehmen. Die Verwaltungsratsmitglieder können außerdem verlangen, dass anstelle der Beschlussfassung im Wege des vereinfachten Gesellschafterversammlungsverfahrens eine Beschlussfassung durch eine Sitzung der Gesellschafterversammlung erfolgt.

Wenn das vereinfachte Gesellschafterversammlungsverfahren erfolgreich durchgeführt worden ist, ist die Gesellschafterversammlung einschließlich der Beschlussfassung von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats durch ein Protokoll zu dokumentieren.

[260] §§ 5–8 ff. ASL.
[261] § 1–5a ASL.
[262] § 5–8 (1) S. 1 ASL.
[263] Prop. Nr. 140L, 2020–2021, S. 76.
[264] § 5–8 (1) S. 2 und S. 3 ASL.
[265] § 5–8 (3) Buchst. b ASL.
[266] Prop. Nr. 111L, 2012–2013, S. 110 f.
[267] § 5–7 ASL unter Verweis auf die §§ 5–8 bis 5–16 ASL und auf § 5–7a ASL.
[268] M. Aarbakke u.a., § 5–7 Rn 1.1.
[269] M. Aarbakke u.a., § 5–7 Rn 1.1.

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