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Der Gesellschafterversammlung ist – neben ihrer Zuständigkeit zur Feststellung des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichts und der Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung – durch das ASL eine Vielzahl weiterer Zuständigkeiten zugewiesen. Eine der wichtigsten Zuständigkeiten im Kompetenzgefüge der verschiedenen Gesellschaftsorgane liegt darin, dass sie – mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat – grundsätzlich, nämlich soweit die Gesellschaft keine Betriebsversammlung hat, die Mitglieder des Verwaltungsrats wählt[255] und diese jederzeit abberufen kann.[256] Weiterhin kann die Gesellschafterversammlung dem Verwaltungsrat Weisungen allgemeiner Art und in bestimmten Angelegenheiten erteilen,[257] die dieser befolgen muss,[258] und verlangen, dass bestimmte Angelegenheiten vor ihrer Behandlung im Verwaltungsrat der Gesellschafterversammlung – auch zu deren Entscheidung – vorgelegt werden.[259]

[255] § 6–3 (1) ASL.
[256] § 6–7 (2) S. 1 ASL.
[257] M. Aarbakke u.a., § 5–1 Rn 1.3.
[258] Bråthen, S. 186. Siehe auch § 6–28 (2) ASL.
[259] M. Aarbakke u.a., § 5–1 Rn 1.3.

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