Rz. 13

Das Gremium, welches seinerzeit beauftragt wurde, seine Stellungnahme zum geltenden Erbgesetz abzugeben, erhielt auch das Mandat, zweckmäßige international privatrechtliche Regelungen auf dem Gebiet des Erbrechts vorzuschlagen. Das Ziel war hier auch eine stärkere internationale einheitliche Lösung in Bezug auf die Rechtswahlregelungen.

 

Rz. 14

Die neuen Rechtswahlregelungen finden sich jetzt in den §§ 78, 79 des neuen Erbgesetzes. Sie lauten:

Soweit nichts anderes aus einem Übereinkommen mit einem anderen Staat folgt, soll das Erbrecht des Staates angewendet werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 78 Erbgesetz).
Nach § 79 Erbgesetz kann ein Erblasser bestimmen, dass das Erbrecht nach dem Recht des Staates entschieden werden soll, dessen Staatsbürger er zu dem Zeitpunkt seiner Bestimmung oder zum Zeitpunkt seines Todes war. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich sein und in Testamentsform erfolgen.

"Ausdrücklich" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es nicht ausreichend ist, dass das Testament in einer bestimmten Sprache verfasst ist oder dass generelle Bezeichnungen benutzt werden.[6]

[6] NOU 1 ny arvelov 22.2.3.2.

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