2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.[1]

[1] Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht.

2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]

[1] Weitere Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpflichten und Beendigung des Einsatzes.

2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber, die vorübergehend in Norwegen tätig sind, unterliegen der norwegischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Norwegen online melden.[1]

2.3.1 Meldung über das norwegische Portal

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Norwegen vorübergehend beschäftigt ist, über das Portal "Altinn" online gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um das norwegische Behördenportal. Die Meldung selbst erfolgt an die norwegische Behörde für ausländische Steuerangelegenheiten COFTA – Central Office for Foreign Tax Affairs. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung sind im Formular RF1198 unter anderem Angaben

  • zum deutschen Unternehmen,
  • zum entsandten Arbeitnehmer,
  • zur Entsendung (Ort, Dauer) und
  • zur Kontaktperson in Norwegen

zu machen.

Zusätzlich muss das Formular RF 1199 ausgefüllt werden, in welchem Angaben

  • zum Auftraggeber,
  • zum Ort des Auftrags und
  • zur Dauer des Einsatzes

gemacht werden.

 
Hinweis

Organisationsnummer

Jedes Unternehmen, das in Norwegen tätig sein möchte, benötigt eine Organisationsnummer. Diese Nummer dient zur Identifizierung bei den norwegischen Behörden. Die Nummer erhält jedes Unternehmen, das sich im zentralen norwegischen Handelsregister registrieren lässt.

2.3.2 Keine Meldung

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen

  • Tätigkeiten bei privaten Auftraggebern sowie
  • Tätigkeiten, deren Auftragswert sich unter 20.000 NOK beläuft.

2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Auftragsausführung übermittelt sein.

2.3.4 Bußgelder

Erfolgt keine Meldung oder eine verspätete Meldung, können Bußgelder erhoben werden.

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