Rz. 141

Der Geschäftsleiter ist für die Aufgaben der täglichen Geschäftsführung zuständig.[424] Damit stellt sich die Frage, welche Angelegenheiten unter die tägliche Geschäftsführung fallen. Das Gesetz enthält hierzu keine positive Definition, sondern grenzt nur negativ[425] zu solchen Angelegenheiten ab, die gemessen an den Verhältnissen der AS von ungewöhnlicher Art oder großer Bedeutung sind und damit nicht unter die tägliche Geschäftsführung fallen.[426]

Mit diesem Maßstab und unter Berücksichtigung des Gegenstands und der Größe des Unternehmens muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob eine Angelegenheit Gegenstand der täglichen Geschäftsführung ist oder bereits darüber hinausgeht.[427] In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass größere Betriebsänderungen und Investitionen sowie die Aufnahme größerer Darlehen[428] und die Veräußerung sowie der Erwerb von Grundstücken regelmäßig nicht unter die tägliche Geschäftsführung fallen.[429] Im Einzelfall, insbesondere bei Gesellschaften, die gewerbsmäßig Immobilien vertreiben oder entwickeln, mag die Veräußerung sowie der Erwerb von Grundstücken aber anders bewertet werden können.

 

Rz. 142

Soweit eine Angelegenheit nicht Gegenstand der täglichen Geschäftsführung ist und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich des Geschäftsleiters fällt, kann der Geschäftsleiter insoweit dennoch tätig werden, wenn er hierzu durch den Verwaltungsrat ermächtigt worden oder wenn Gefahr im Verzug ist.[430] Die Ermächtigung kann nur für den Einzelfall erteilt werden.[431]

[424] § 6–14 (1) ASL.
[425] M. Aarbakke u.a., § 6–14 Rn 2.1.
[426] § 6–14 (2) ASL.
[427] Andens, Selskapsrett, S. 184.
[428] Landgericht Borgarting (Borgarting lagmannsrett), Urt. v. 11.5.2015 in Sachen LB-2014–95122–2.
[429] Bråthen, S. 210.
[430] § 6–14 (3) ASL.
[431] M. Aarbakke u.a., § 6–14 Rn 3.2.

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