Rz. 75

Zunächst ist der Erwerb von Geschäftsanteilen durch den Erwerber bei der AS anzumelden,[169] damit die Zustimmung zu dem Erwerb – soweit erforderlich – erteilt, etwaige Vorkaufsrechte – soweit vorhanden – ausgeschlossen und anschließend[170] der Erwerber als neuer Gesellschafter in die Gesellschafterliste der AS eingetragen werden kann. Nach der gesetzlichen Konzeption soll die Anmeldung unverzüglich nach dem Erwerb erfolgen, dessen Eintritt aber den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber einschließlich etwaiger aufschiebender Bedingungen unterliegt.[171]

Wenn die Geschäftsanteile im norwegischen Wertpapierregister eingetragen sind, hat die Anmeldung – in diesem Fall gegenüber dem norwegischen Wertpapierregister – hingegen durch den Verkäufer zu erfolgen.[172]

[169] § 4–12 ASL.
[170] M. Aarbakke u.a., § 4–7 Rn 1.2.
[171] M. Aarbakke u.a., § 4–13 Rn 1.1.
[172] § 4–7 ASAL.

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