Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg! Die Gemeinde sei nicht gehalten, Wohnungseigentümer von der in § 27 ESA vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung auszunehmen und für sie – lediglich – eine Haftung für die auf das jeweilige Wohnungseigentum entfallende Gebührenschuld zu begründen. Das Kommunalabgabengesetz – KAG – enthalte für diesen Fragenkreis keine spezielle Vorschrift. Es beschränke sich auf die in seinem § 2 Abs. 1 Satz 2 getroffene Regelung, wonach die Satzung den Abgabenschuldner bestimmen müsse. Hierzu habe die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Vorschrift das aus ihrer Sicht Erforderliche geregelt und auf eine Sonderbestimmung für Wohnungseigentümer verzichtet.

Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die "Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft" die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindere (Hinweis auf BVerwG, Beschluss v. 11.11.2005, 10 B 65/05). Auch die Rechtsprechung mehrerer Obergerichte gehe davon aus, der Abgabengläubiger dürfe einen der Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Gebührenschulden sämtlicher Wohnungseigentümer heranziehen (Hinweis auf BayVGH, Urteil v. 28.10.1996, 23 B 93.00006 und OVG Münster, Beschluss v. 19.8.2013, 9 E 398/13).

Dieser Rechtsprechung stehe nicht entgegen, dass aufgrund der in jeder Wohnungseinheit angebrachten Verbrauchszähler die von den jeweiligen Eigentümern in Anspruch genommene Leistung ihrem Umfang nach eindeutig zugeordnet werden könne. K übersehe, dass die gesamtschuldnerische Haftung nicht aufgrund von denkbaren Schwierigkeiten bei der Bemessung des jeweiligen Leistungsumfangs begründet worden sei. Maßgeblich sei vielmehr das uneingeschränkte Eintreten von Grundstückseigentümern für grundstücksbezogene Leistungen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die gegenüber einem Grundstückseigentümer festgesetzten grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren als öffentliche Last i. S. d. § 7 Abs. 7 KAG auf dem Grundstück ruhen würden. Dies gelte auch für eventuelle Abwasserbeseitigungsgebühren, die nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin gegenüber Wohnungseigentümern festgesetzt werden.

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