Wohnungseigentümer K wendet sich im Wege eines Normenkontrollantrags gegen § 27 einer Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung (ESA). Danach haftet für die Abwasserbeseitigung jeder Miteigentümer des Grundstücks als Gesamtschuldner. K meint, die Wohnungseigentümer seien keine normalen Miteigentümer und wendet sich daher gegen die Anordnung der Gesamtschuld. Miteigentümer, die zugleich vertraglich eingeräumtes oder durch Teilung begründetes Sondereigentum an einer Wohnung hätten, müssten von sonstigen Miteigentümern einer Immobilie ohne Sonderrechte unterschieden werden.

Wohnungs- und Teileigentümer könnten nämlich ohne größeren Aufwand jeweils gesondert als Schuldner von Gebühren für Leistungen eines Ver- oder Entsorgungsunternehmens herangezogen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn in jeder Sonder- oder Teileigentumseinheit Zähler angebracht seien, die es ermöglichten, den Verbrauch pro Einheit exakt zu messen. Die Gemeinde hält dem entgegen, die angegriffene Regelung sei im Hinblick auf die Grundstücksbezogenheit der Schmutzwassergebühren nach der Rechtsprechung des BVerwG und auch des OVG Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden.

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