Der Familiensenat hatte mit Urteil vom 22.11.2006[4] seine einfache und sehr praxisfreundliche Rechtsprechung zur Bewertung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs aufgegeben und entschieden, dass die Grundstücksbelastung im Anfangs- und Endvermögen nicht mehr unberücksichtigt bleiben könne, sondern jeweils der aktuelle Wert ermittelt werden müsse.

Zusätzlich müsse auch noch "der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts" ermittelt und bewertet werden, "um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können“.[5]"

Die Entscheidung des BGH, zusätzlich einen gleitenden Vermögenserwerbs“ zu ermitteln, ist in der familiengerichtlichen Praxis auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen und wurde heftig kritisiert.[6]

Erfreulicherweise hat der BGH seine Rechtsprechung wieder geändert. Entscheidend dafür war letztlich ein Aufsatz von Gutdeutsch in der FamRZ. Gutdeutsch hatte nachgewiesen, "dass die alte Rechtsprechung zutraf und dass die Abweichung von derselben auf Fehlern bei der Indexumrechnung beruht".[7]

[4] BGH FamRZ 2007, 978 Leitsatz und Rn 30, 31.
[6] Das "theoretische Gedankengebäude" des BGH führt – so Münch (DNotZ 2007, 795, 798, 799) – nur zu einer "teuer bezahlten Scheingenauigkeit" und – so Schröder (FamRZ 2007, 982, 983) – "zu keiner sicheren Erkenntnisquelle, verkompliziert vielmehr die Zugewinnausgleichsmathematik". Der Streit über die richtige Bewertung ist nach Kogel (Strategien beim Zugewinnausgleich) "vorprogrammiert". Die Entscheidung des BGH ist – so Büte (Zugewinnausgleich bei Ehescheidung) – "für die Praxis unbrauchbar". Die Zurechnung eines "allmählichen, gleitenden Vermögenserwerb[s]" zum Anfangsvermögen – so Schulz (FamRZ 2015, 460, 463) – "entspricht nicht dem Stichtagsprinzip“."
[7] Gutdeutsch, FamRZ 2015, 1083 ff.

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