Der Wert des übertragenen Grundstücks – und damit auch das Endvermögen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten – steigt dadurch, dass die Wohnrechts- oder Nießbrauchbelastung infolge der abnehmenden Lebenserwartung des Wohnberechtigten absinkt. Dieser Vermögenszuwachs wurde von den Eheleuten nicht gemeinsam "erwirtschaftet". Der Ehepartner hat hierzu nichts beigetragen. Die Wertsteigerung beruht auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden. Der Gesetzgeber empfand einen Vermögenszuwachs dieser Art – so der BGH[2] – nicht als einen Erwerb, an dem der andere Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs beteiligt werden soll. Im Beispielsfall hat der Sohn das Hausgrundstück von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben, dass die vereinbarte Belastung durch das Wohnrecht seiner Mutter einmal wegfällt.

Zum Ausgleich wird der Vermögenszuwachs, der im Endvermögen durch den Wertanstieg des Grundstücks eintritt, als privilegierter Erwerb gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet – so die Rechtsprechung des BGH[3] von 1990 bis 2006. Die Grundstücksbelastung ist dann im Anfangs- und Endvermögen gleich hoch. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Belastung durch ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch im Anfangs- und Endvermögen ganz unberücksichtigt bleiben kann.

[2] BGH FamRZ 1990, 603, 604.
[3] BGH FamRZ 1990, 603, 604 (Nießbrauch); BGH FamRZ 1990, 1083, 1084 (Leibgedinge); BGH FamRZ 1990, 1217, 1218 (Leibgedinge); zust. OLG Schleswig FamRZ 1991, 943, 944.

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