Verfahrensgang

VG Hannover (Urteil vom 19.10.1995; Aktenzeichen 4 A 2176/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 4. Kammer Hannover – vom 19. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hält selbst Tauben und wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Taubenschlages. Er ist Eigentümer des im Rubrum genannten Grundstücks. Dieses beginnt rund 22 m östlich des angegriffenen Taubenhauses. Die dazwischenliegende Fläche hat der Kläger teils gepachtet, teils gehört sie seinen Eltern, deren nördlich anschließendes Grundstück das seine an der Nord- und der Westseite L-förmig umschließt. Auf diesem elterlichen Grundstück steht etwa in der Mitte des rückwärtigen Gartenbereichs ein Nebengebäude von rund 7 m × 4,5 m Grundfläche. In dessen Dachgeschoß hielt der Kläger nach eigenen Angaben (Blätter 57 u. 72 der Beiakte B) seit über 30 Jahren bis zu 80 Tauben; eine Baugenehmigung hierfür wurde ihm erst im Laufe dieses Verfahrens erteilt.

Das rund 15 m breite und 110 m lange Grundstück des Beigeladenen reicht mit seinen nördlichen Flächen deutlich über die Grundstücke des Klägers und seiner Eltern hinaus. An seinem Südende steht das rund 14 m tiefe Wohnhaus. An das schließen sich nach Norden ein Freiplatz mit überdachter Sitzecke sowie ein Grenzgebäude an. Etwa 20 Jahre hielt der Beigeladene seine Tauben in zwei Gebäuden. Rund 8 bis 10 m nördlich des nunmehrigen Aufstellungsortes war ein hölzener Schlag mit steilem Satteldach errichtet, der etwa in Höhe der Garagen auf den Grundstücken … straße … und … stand. Südwestlich davon stand an der Grenze ein ausgedienter Bauwagen, in dem der Beigeladene die übrigen Tauben hielt.

Im Februar 1994 beantragte der Beigeladene, ihm die Baugenehmigung für ein hölzernes Taubenhaus mit den Grundmaßen 3 m × 10 m nebst – tatsächlich nicht verwirklichter – 3 m tiefer Voliere zu erteilen, dessen Ausflugsöffnungen im wesentlichen an der Ostseite liegen. Dieses sollte rund 18 m nördlich seines Wohnhauses in der westlichen Verlängerung der Grundstücke des Klägers und seiner Eltern errichtet werden. Nachdem der Kläger und seine Eltern hiergegen Einwendungen erhoben hatten, verschob der Beigeladene den Aufstellungsort nach Norden, so daß das Gebäude westlich der Wohnhäuser … straße … und … zu stehen gekommen wäre. Nachdem deren Eigentümer dagegen protestiert hatte, kehrte der Beigeladene zum ursprünglichen Aufstellungsort zurück. Diesem Antrag entsprach der Beklagte durch Bescheid vom 7. September 1994. Die Einwendungen des Klägers und seiner Eltern wies er mit folgender Begründung zurück: Der Kläger halte auf dem Grundstück seiner Eltern selbst Tauben in derselben Größenordnung. Er werde aber auch deshalb durch angegriffene Maßnahmen nicht unzumutbar beeinträchtigt, weil deren Grundstücke durch das am Ostrand des Baugrundstücks stehende Spalier von Nadelhölzern geschützt würden; dieses zwinge die Tauben, erst nach Norden zu fliegen, bevor sie – schon zu beträchtlicher Höhe – nach Osten abschwenken könnten. Ein weiteres Hinausschieben nach Norden sei bauplanungsrechtlich im übrigen nicht zulässig, weil dort der Außenbereich beginne.

Zur Begründung seines Widerspruches verwies der Kläger auf ein Gutachten des Bausachverständigen … vom 15. Juli 1994. Außerdem machte er geltend: Entgegen der Annahme des Beklagten schützten ihn die an der Ostgrenze des Baugrundstücks aufgestellten Nadelbäume nicht vor Überflug, weil deren Spitzen bis zur Höhe des Taubenschlags gekappt worden seien.

Die Bezirksregierung … wies den Widerspruch durch Bescheid vom 15. Februar 1995 und im wesentlichen folgender Begründung zurück: Das streitige Vorhaben habe für den Kläger keine Beeinträchtigung zur Folge, die ihm nicht mehr zugemutet werden könnten. Der maßgeblichen Umgebung sei nicht zuletzt wegen des Taubenschlags des Klägers Kleintierhaltung in der Gestalt von Taubenzucht nicht fremd.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Er hat beantragt,

die dem Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 7. September 1994 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Taubenschlages auf dem Grundstück … straße … in … und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung … vom 15. Februar 1995 aufzuheben.

Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide Bezug genommen. Der Beigeladene hat ferner darauf hingewiesen, daß die Taubenhaltung durch das angegriffene Vorhabe...

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