Verfahrensgang

VG Stade (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen 3 A 1119/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade – 3. Kammer – vom 10. Oktober 2002 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der als Studienrat im niedersächsischen Schuldienst beihilfeberechtigte Kläger beantragte am 31. Juli 2000 bei dem Beklagten Beihilfe für die Aufwendungen für den Erwerb bestimmter, aus China stammender Heilkräuter, welche die die Tochter des Klägers behandelnde Ärztin zur Behandlung von deren Autoimmunerkrankung Alopecia areta verordnet hatte und aus denen ein von der Tochter des Klägers zu trinkender Tee zu bereiten war.

Durch Bescheid vom 9. August 2000 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für diese Aufwendungen in Höhe von insgesamt 383,06 DM mit der Begründung ab, chinesische Tees seien keine Medikamente im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfevorschriften.

Im Rahmen des auf Grund des von dem Kläger hiergegen erhobenen Widerspruchs durchgeführten Widerspruchsverfahrens teilte das Amt für Gesundheit und Umweltmedizin des Landkreises D. dem Beklagten unter dem 26. April 2001 mit, „dass hier zur Wirksamkeit bzw. medizinischen Notwendigkeit der verordneten Präparate keine Literatur und Erkenntnisse vorliegen”.

Durch den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2001 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, im Hinblick auf die Stellungnahme des Amtsarztes könnten die chinesischen Heilkräuter nicht als beihilfefähige Heilmittel anerkannt werden.

Zur Begründung der hiergegen am 29. August 2001 erhobenen Klage hat der Kläger die Bescheinigung der seine Tochter behandelnden Ärztin Dr. med. E. vom 20. Juli 2000 vorgelegt, in der es heißt: „Aufgrund der Vergeblichkeit bisheriger Therapieversuche und dem persönlichen Leidensdruck der Patientin erscheint ein Behandlungsversuch mit den Methoden der TCM gerechtfertigt, zumal seit der zweiten Behandlung bereits ein Wachstum der Augenbrauen sowie diskret auch des Kopfhaares zu verzeichnen ist”. Außerdem hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Bei den verordneten Rezepturen handele es sich nicht um „Kräutertees” im üblichen Sinne, sondern um pflanzlich-arzneiliche Heilmittelzubereitungen im Sinne der traditionellen chinesischen Medizin. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung seien Arzneimitteltees verordnungs- und erstattungsfähig. Aus den von dem Beklagten vorgelegten amtsärztlichen Äußerungen ergebe sich nicht, dass diese Heilmittelzubereitungen keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne seien. Selbst wenn die Verwendung dieser Heilmittelzubereitungen nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode bewertet werden sollte, verpflichte das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV zur Beihilfegewährung. Denn es handele sich um einen Ausnahmefall, der eine solche Verpflichtung begründe, weil seine – des Klägers – Tochter bereits mehrere herkömmliche Therapien über sich habe ergehen lassen und in der ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. E. vom 20. Juli 2000 wegen dieser Vergeblichkeit und des persönlichen Leidensdrucks der Patientin ein Behandlungsversuch nach den Methoden der traditionellen chinesischen Medizin für gerechtfertigt gehalten werde.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, Aufwendungen für chinesische Heilkräuter in Höhe von 383,06 DM als beihilfefähig anzuerkennen, und die Bescheide vom 9. August 2000 und 30. Juli 2001 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung legt er zwei andere Fälle betreffende amtsärztliche Äußerungen der Gesundheitsämter, des Landkreises und der Stadt F. vom 4. Mai und 7. Juni 2001 vor. In der eine „chinesische Teerezeptur” betreffenden Bescheinigung vom 4. Mai 2001 heißt es: „Es sind mir keine wissenschaftlichen Berichte bekannt, die heilende oder lindernde Wirkung der Kräuterrezepturen bei Stirn-Kopfschmerz und HWS-Syndrom belegen. Somit kann ich diese nicht als Heilmittel erkennen.” In der anderen Bescheinigung vom 7. Juni 2001, die „chinesische Heilkräuter” betrifft, wird ausgeführt: „Im Ergebnis ist aus amtsärztlicher Sicht keine medizinische Notwendigkeit für die aufgeführten Präparate zu begründen”. Außerdem hat der Beklagte geltend gemacht: Aus diesen und der im Widerspruchsverfahren eingeholten amtsärztlichen Bescheinigung vom 26. April 2001 ergebe sich, dass es sich bei den für die Tochter des Klägers rezeptierten Teemischungen nicht um Arzneimittel im Sinne der beihilferechtlichen Vorschriften handele. Außerdem seien unabhängig hiervon nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 BhV nicht beihilfefähig Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Um solche Mittel handele es sich bei den der Tochter des Klägers verordneten Teemischungen.

Das Verwaltungsgericht hat den Vermerk des Berichterstatt...

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